Gericht zweifelt an Verpflichtung zur Abgabe der “Anlage EÜR”

Die einfache Einnahmen-Überschussrechnung oder die Excelliste mit Einnahmen und Ausgaben ist schon seit einigen Jahren laut Finanzbehörde nicht mehr ausreichend. Die Anlage EÜR ist statt dessen von Kleinunternehmern und Freiberuflern zu erstellen. Das Finanzgericht Münster sieht das völlig anders.

Zwar gilt das Urteil zurzeit nur für den einen Kläger und das FG Münster, aber interessant ist es schon, dass endlich ein Gericht feststellt, dass die Anlage EÜR keinesfalls eine Erleichterung für Kleinstgründer und Kleinunternehmer ist, sondern eher vereinzelt schwieriger geworden ist. Statt dessen hat es die Finanzbehörde leichter die Masse dieser Kleinstunternehmungen per EDV zu überprüfen.

Genau hier setzt das Gericht an und vermutet sogar eine Ungleichbehandlung von Kleinst- und Kleinunternehmungen, die “transparenter” werden mit ihren Daten, im Vergleich zu Großunternehmungen.

Zu begrüßen ist auch die Feststellung des Gerichtes, dass die Anlage EÜR zur Folge haben kann, dass z.B. die DATEV Buchhaltungskonten nicht 1 : 1 in die Anlage EÜR übertragbar sind, selbst wenn Buchhaltungssoftware, wie Lexware dieses auf Knopfdruck zu machen scheint. Aus der täglichen Praxis heraus ist es aber eine Tatsache, dass es Felder in der Anlage EÜR gibt, wo die Ergebnisse mehrerer Buchhaltungskonten zusammenaddiert auftauchen müssen. Insoweit sind die Summen der einzelnen Konten, wie in einer normalen Einnahmen-Überschussrechnung, häufig nicht 1 : 1 übertragbar oder gar wiederzufinden in der Anlage EÜR, die auf Knopfdruck ausgelöst wurde. Das kann böse Fehler unbemerkt für den Laien hervorrufen.

Unsere Empfehlung: Die Anlage EÜR sollte von einem Steuerberater erstellt werden auf der Grundlage der Einnahmen-Überschussrechnung, die der Unternehmer mit seiner eigenen Buchhaltungssoftware erstellt hat.

Erwartungsgemäß wurde gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Ihre
Kerstin Neumann

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